Verwendung und gesetzliche Vorschriften von Vorher-Nachher Bildern
Am 1. April 2006 ist die 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft getreten. Bestandteil der Gesetzesnovelle ist unter anderem eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), wonach nunmehr auch schönheitschirurgische Eingriffe in den Anwendungsbereich des HWG fallen und sogenannte Vorher-nachher-Bilder nicht im Sinne einer Werbung Verwendung finden dürfen.
Sinn und Zweck des § 11 Nr. 5 b) HWG ist es, einer unsachlichen, suggestiven Beeinflussung des medizinischen Laien und einer Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (OLG Düsseldorf, MD 1998, 1028, 1034).
Aufgrund dieser Erweiterung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mussten wir veranlassen, dass die vielen beispielhaften Vorher-nachher-Bilder unserer Patienten zunächst nicht mehr dargestellt werden, da dies eventuell als eine „Werbung außerhalb von Fachkreisen“ angesehen werden könnte.
Wir bedauern dies sehr, da der Gesetzgeber nach unserer Einschätzung hier sowohl das Recht auf Informationsfreiheit von Patienten einschränkt als auch in die Wettbewerbsfreiheit von Ärzten eingreift, zumal Webseiten von Ärzten ohnehin aus berufsrechtlichen Gründen der Patienteninformation und nicht der Werbung dienen sollen.